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MenDell GmbH

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

 

A Allgemeines

1. Nachstehende Bedingungen werden Vertragsbestandteil für unsere Lieferungen und Leistungen,
soweit nicht ausdrücklich eine anderweitigeVereinbarung getroffen wurde. Den nachfolgenden Bedingungen entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen.

2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ungültig sein, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.

B Preise und Währung

1. Die Preise gelten, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, FCA, Sitz des Verkäufers gemäß Incoterms (2000); der Spediteur kann, soweit keine anderslautende Weisung des Käufers vorliegt, auf dessen Kosten durch den Verkäufer bestimmt werden. Etwaig anfallende Umsatzsteuer wird in jeweils gesetzlich vorgesehener Höhe gesondert in Rechnung gestellt.

2. Im Falle käuferseitiger Verzögerungen sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis um den Betrag der dadurch verursachten Mehrkosten zu erhöhen.
Änderungen des Lieferumfanges und dadurch verursachte Mehrkosten können nur einvernehmlich erfolgen.

C Zahlung, Zahlungsverzug

1. Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sofort nach Erhalt ohne Skontoabzug in Euro zur Zahlung fällig. Zahlungen gelten erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf unserem Konto als bewirkt.
2. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger, von uns bestrittener Gegenansprüche des Käufer sind nicht statthaft.
3. Überschreitet der Käufer eine vereinbarte oder ihm gesetzte Zahlungsfrist um mehr als drei Wochen, so berechnen wir ihm Zinsen in gesetzlicher Höhe (8% über dem Referenz-Zinssatz der Europäischen Zentralbank). Die Geltendmachung eines eventuell höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, so bleibt es uns unbenommen, nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe des entstandenen Schadens zu verlangen. Im Falle unseres vom Käufer zu vertretenden Rücktritts vom Vertrag berechnen wir dem Käufer die uns im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Vertrages entstehenden
Kosten, insbesondere für die Montage, Demontage, Fracht und Verpackung, Wertminderung, Kosten der Wiederaufbereitung, Nutzungsentgelt etc.
5. Ist der Käufer aufgrund vertraglicher Vereinbarung zur Ratenzahlung berechtigt, und gerät er mit einer Rate länger als 4 Wochen in Verzug, so wird die gesamte Restforderung sofort zur Zahlung fällig.

D Eigentumsvorbehalt

1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufer, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Lieferung durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

E Liefer-/Leistungszeit, Haftung für Liefer-/Leistungsverzögerung

1. Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung unser Werk verlassen hat oder - bei vereinbarter Abholung -die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.
2. Die Liefer-/Leistungsfrist verlängert sich angemessen, wenn von uns nicht zu vertretende Umstände eine Verzögerung bedingen. Hierzu gehören insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, durch den Käufer verursachte Verzögerungen (etwa durch nicht rechtzeitiges Herbeischaffen von Unterlagen, Genehmigungen, durch käuferseitige Änderungen des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges etc.) sowie sonstige Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes und/oder der Leistung von Einfluß sind.
3. Wenn dem Käufer wegen einer allein von uns verschuldeten Verzögerung in der Lieferung oder Leistung Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, nach einer Karenzzeit von 14 Tagen eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,3%, im ganzen aber höchstens 3% vom Werte desjenigen Teiles unserer Gesamtlieferung oder Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Liegt Liefer- oder Leistungsverzug im Sinne dieses Abschnittes vor und gewährt der Käufer uns zweimal eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Lieferung oder Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Verzuges sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht, wenn einem Mitglied unserer Geschäftsführung oder einem unserer leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Verzögerung zur Last gelegt werden kann.

F Abruf- und Annahmeverzögerung

1. Wird die Auslieferung auf Wunsch des Käufers verschoben oder ruft der Käufer die Lieferung nicht während der vereinbarten Abruffrist ab, so können wir den Liefergegenstand verwenden und einen anderen, vertragsgemäßen Liefergegenstand an den Käufer liefern, ohne daß dem Käufer daraus ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag erwächst. Die durch die Verzögerung uns entstandenen Mehrkosten sind vom Käufer zu tragen.
2. Nimmt der Käufer die Lieferung zum vereinbarten Termin nicht entgegen (Annahmeverzug), so steht uns das Recht zu, die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Käufers an einem Ort unserer Wahl einzulagern. Falls die Lagerung in unseren Räumen erfolgt, berechnen wir ab dem Tag der Versandbereitschaftsmeldung neben unseren sonstigen Kosten ein monatliches Lagergeld in Höhe von 2,5‰ des Netto-Auftragswertes zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer.
3. Verweigert der Käufer den Abruf oder die Annahme der Lieferung endgültig, oder schweigt er auf eine Aufforderung zum Abruf oder zur Annahme auch nach Ablauf einer ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist von drei Wochen, so können wir nach unserer Wahl Schadensersatz in Höhe von 25% des Netto-Auftragswertes zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer oder Schadensersatz in Höhe des von uns konkret nachgewiesenen Schadens zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer verlangen. Unsere gesetzlichen Rechte auf Erfüllung oder Rücktritt bleiben hiervon unberührt.

G Abnahme, Abnahmeverzögerungen

1. Soweit gesondert vereinbart ist der Käufer nach erfolgter Lieferung und/oder Leistung sowie unserer Meldung der Abnahmebereitschaft zur unverzüglichen Abnahme und zur Unterzeichnung des von uns vorgesehenen Abnahmeprotokolls verpflichtet, sofern kein wesentlicher Mangel (z. B. Nichterreichen der vereinbarten Leistung, von der Lieferung/Leistung ausgehende Gefahren) vorliegt. Die Rechte des Käufers aus Gewährleistung bleiben von der Abnahme unberührt und gültig.
2. Eine etwaige Abnahme gilt als erteilt, wenn der Käufer unsere Ausrüstung in Betrieb genommen hat, wenn er auf unserer Ausrüstung gefertigte Produkte verwendet, wenn sich die Abnahme aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben (in diesem Fall gilt die Abnahme nach Ablauf von 12 Kalendertagen seit unserer Meldung der Abnahmebereitschaft als erteilt) oder aber spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach Lieferung.

H Gefahrübergang

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr gemäß FCA (Incoterms 2000) auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versicherungs- oder Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung bzw. Inbetriebnahme übernommen haben.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

I Gewährleistung

1. Für Mängel an neuen Liefergegenständen und/oder Leistungen haften wir unter Ausschluß weitergehender Ansprüche wie folgt:
a) Alle mangelhaften Teile der Liefergegenstände und/oder Leistungen sind von uns unentgeltlich nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist und während der üblichen Geschäftszeiten nachzubessern oder unter Zugrundelegung der zur Ursprungslieferung vereinbarten INCOTERMS neu zu liefern bzw. zu erbringen. Ausgetauschte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
b) Diese Verpflichtung gilt für Liefergegenstände, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Abnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns zur Vermeidung des Ausschlusses von Ansprüchen unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
c) Von der Haftung ausgenommen sind Verschleiß und Korrosion. Es wird auch keine Haftung übernommen für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage und/oder Inbetriebsetzung, fehlerhafter Wartung oder Inspektion durch den Käufer oder nicht von uns beauftragte Dritte entstanden sind.
d) Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Nachlieferungen, ebenso für die Durchführung von technischen Kontrollen der Liefergegenstände vor deren Inbetriebnahme, hat uns der Käufer zur Vermeidung des Ausschlusses von Ansprüchen die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Wir sind zur Beseitigung von Mängeln solange nicht verpflichtet, als der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber in nicht nur geringfügigem Umfange nicht erfüllt.
e) Im Falle der Unmöglichkeit, des Unterbleibens oder des Fehlschlagens der Nachbesserung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen, wenn er uns zuvor unter angemessener Fristsetzung zweimal fruchtlos zur Behebung der Mängel aufgefordert hat.
f) Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Lieferungen und/oder Leistungen selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens eines Mitglieds unserer Geschäftsführung oder eines unserer leitenden Angestellten und in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Lieferung für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim
Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht an den Lieferungen und/oder Leistungen selbst entstanden sind, abzusichern.
g) Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, erlischt bei Lieferungen spätestens 15 Monate nach letzter Hauptlieferung aus dem zugrundeliegenden Vertrag bzw. bei Leistungen 12 Monate nach ihrer Erbringung.
h) Für Ersatzstücke und die Ausbesserung mangelhafter Lieferungen und/oder Leistungen laufen keine besonderen Gewährleistungsfristen.
Für gebrauchte Liefergegenstände sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche enden bei Reparaturarbeiten, die der Käufer ohne unsere Freigabe durchführt oder erteilt.

J Haftung für Beistellungen

Für vom Käufer beigestellte Gegenstände, Leistungen, Zeichnungen oder Dokumentationen, unabhängig davon, ob diese unsere Billigung gefunden haben und/oder mit unseren Lieferungen/Leistungen verbunden oder für diese verwendet wurden sowie für daraus resultierende Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, übernehmen wir keine Haftung. Werden wir deshalb in Anspruch genommen oder entstehen uns daraus Schäden, wird uns der Käufer von allen diesbezüglichen Ansprüchen freistellen und entstandene Schäden und Aufwendungen ersetzen.
Der vorstehende Haftungsausschluß gilt nicht für die von uns gemachten Vorgaben für käuferseitige Leistungen oder Beistellungen, insbesondere nicht für Planungs- und Entwurfsleistungen. Für diese Vorgaben gelten die oben genannten Regelungen.

K Überlassung von Software

Für die Lieferung von Software gilt zusätzlich unsere “Ergänzung zu den Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen, gültig für die Überlassung von Software”.
L Zusätzliche Leistungsbedingungen
1. Wird die Vornahme von Leistungen, insbesondere Montage, Bauleitung, Überwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzungen, Überholungen oder Umbauten infolge eines von uns nicht zu vertretenden Umstandes vor der Abnahme unmöglich, so behalten wir den Anspruch auf den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung.
2. Wir stellen unser Montagepersonal zu den am Leistungstag gültigen Entsendungsbedingungen zur Verfügung.
3. Der Käufer hat die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Leistungen unseres Personals rechtzeitig zu schaffen und für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen. Das vom Käufer bereitzuhaltende Fach- und Hilfspersonal wird uns kostenlos zur Verfügung gestellt und muß den gestellten Aufgaben, zu denen es angefordert wurde, genügen. Wir sind berechtigt, nicht geeignetes Personal zurückzuweisen und/oder die Auswechslung auf Kosten des Käufers zu verlangen. Die zur Durchführung der Leistungen notwendigen Produktionsmaterialien und Hilfsstoffe wie Gas, Wasser, Strom usw. sowie Hebezeuge und Transportvorrichtungen hat der Käufer kostenlos bereitzustellen. Soweit von unserem Personal zur Durchführung der Leistungen an Ort und Stelle Material zu beschaffen ist, wird dieses gemäß Aufwand berechnet.
4. Wir übernehmen keine Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten, die von dem vom Käufer bereitgestellten Personal ausgeführt werden.
5. Werden die Arbeiten aus einem Grunde unterbrochen oder verzögert, den wir nicht zu vertreten haben, so hat der Käufer die bei uns gültigen Vergütungssätze und darüber hinaus entstehenden Kosten zu erstatten.
6. Strom-, Gas-, Öl- und Wasseranschlüsse dürfen von unserem Personal nicht vorgenommen werden, sondern nach den geltenden Bestimmungen nur von dafür zugelassenen Handwerkern.

M Haftung

Über die hier genannte vertragliche Gewährleistung und Haftung hinaus haften wir für Schäden, die nicht an dem Lieferumfang selbst entstanden sind, aus welchen Rechtsgründen auch immer nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unseres Inhabers oder von Organen der Gesellschaft oder leitenden Angestellten, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben oder deren Abwesenheit wir garantiert haben und bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz
für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter
Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere haften wir nicht für indirekte Schäden, zum Beispiel Vermögensschäden, Schäden an anderen Sachen als dem Liefergegenstand, entgangenen Gewinn, Verdienstausfall und anderen Folgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund.

N Steuern für grenzüberschreitende Lieferungen und/oder Leistungen

Sämtliche Steuern, Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben einschließlich Sozialabgaben im Lande des Käufers und/oder des Liefer-/Montagelandes, die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluß und/oder der Abwicklung des Vertrags von uns und/oder unserem Personal und/ oder unseren Unterauftragnehmern erhoben werden, übernimmt der Käufer.

O Überlassung von Unterlagen, Geheimhaltung

1. Dem Käufer zur Verfügung gestellte oder nach seinen Angaben von uns gefertigte Zeichnungen, Modelle, Muster, Software und sonstige Unterlagen dürfen nur zur Bearbeitung unseres Angebotes bzw. zur Benutzung der bestellten Lieferungen oder Leistungen verwendet und Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
2. Der Käufer verpflichtet sich, über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen usw. bei uns und unseren Unterauftragnehmern, die ihm im Zusammenhang mit unseren Lieferungen oder Leistungen bekannt werden, auch nach Abgabe unserer Angebote bzw. Erledigung der Bestellung Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

P Erfüllungsort/Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand

1. Die beiderseitigen Verpflichtungen sind an unserem Sitz in Deutschland zu erfüllen.
2. Abschluß, Inhalt, Auslegung und Ergänzung des Vertrages werden nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen
vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf beurteilt. Gerichtsstand ist Saarbrücken/Germany.
Version: 06/0Ergänzung zu den Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gültig für die Überlassung von Software
A Lizenz
1. Mit der Lieferung der Software (Binär Programme) wird ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung erteilt.
2. Die Software, gleich ob als Ganzes oder in Teilen, darf ausschließlich auf der Zentraleinheit verwendet werden, auf der sie von uns erstmals installiert wurde.
3. Falls ein Ausfall der Zentraleinheit den Gebrauch der Software zeitweilig verhindert, darf diese für die Zeit des Ausfalles auf einer anderen Zentraleinheit eingesetzt werden.
B Urheberrechtsvermerk
1. Die auf den Datenträgern angebrachten Urheberrechtsvermerke dürfen nicht entfernt werden.
C Geheimhaltung
1. Der Käufer verpflichtet sich und seine Mitarbeiter, die Software geheim zuhalten, nicht zu kopieren, nicht an Dritte weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen und ausschließlich für den vorgesehenen Zweck zu benutzen.
2. Zu Zwecken der Inbetriebnahme und der Ausführung von Gewährleistungs und Wartungsarbeiten erhalten wir Zugang zu den vom Käufer gespeicherten Daten. Hinsichtlich der Daten des Käufers sind auch wir zur Geheimhaltung verpflichtet.
D Eigentum an den Datenträgern, Rechte an Software
1. Das Eigentum an den Datenträgern und sämtliche Rechte an der Software verbleibt bei uns.
2. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Software auf andere Datenträger zu kopieren. Dies gilt nicht für die zeitweilige Übertragung auf andere Datenträger zum Zweck der Datensicherung. Der Käufer überträgt und wir nehmen an das Eigentum an sämtlichen unter Bruch dieses
Vertr
H Erlöschen des Nutzungsrechts
1. Das Recht zur Nutzung der Lizenz Software erlischt, wenn
• der Käufer zahlungsunfähig wird;
• über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet wird;
• der Käufer Besitz oder Eigentum an den gesteuerten Maschinen bzw. Anlagen oder Anlagenteilen verliert;
• gerichtlich festgestellt wird, daß die Lizenz Software Schutzrechte Dritter verletzt.
2. In diesen Fällen sind die Datenträger an uns herauszugeben, sind sämtliche Kopien zu löschen und ist jede Nutzung zu unterlassen.
Stand: 06/09

 

 


MenDell GmbH

Allgemeine Liefer- und Leistungsbedingungen

 

A Allgemeines

1. Nachstehende Bedingungen werden Vertragsbestandteil für unsere Lieferungen und Leistungen,
soweit nicht ausdrücklich eine anderweitigeVereinbarung getroffen wurde. Den nachfolgenden Bedingungen entgegenstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Käufers wird ausdrücklich widersprochen.

2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen ungültig sein, so hat dies nicht die Unwirksamkeit der übrigen Bestimmungen zur Folge.

B Preise und Währung

1. Die Preise gelten, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, FCA, Sitz des Verkäufers gemäß Incoterms (2000); der Spediteur kann, soweit keine anderslautende Weisung des Käufers vorliegt, auf dessen Kosten durch den Verkäufer bestimmt werden. Etwaig anfallende Umsatzsteuer wird in jeweils gesetzlich vorgesehener Höhe gesondert in Rechnung gestellt.

2. Im Falle käuferseitiger Verzögerungen sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis um den Betrag der dadurch verursachten Mehrkosten zu erhöhen.
Änderungen des Lieferumfanges und dadurch verursachte Mehrkosten können nur einvernehmlich erfolgen.

C Zahlung, Zahlungsverzug

1. Unsere Rechnungen sind, soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, sofort nach Erhalt ohne Skontoabzug in Euro zur Zahlung fällig. Zahlungen gelten erst mit vorbehaltloser Gutschrift auf unserem Konto als bewirkt.
2. Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger, von uns bestrittener Gegenansprüche des Käufer sind nicht statthaft.
3. Überschreitet der Käufer eine vereinbarte oder ihm gesetzte Zahlungsfrist um mehr als drei Wochen, so berechnen wir ihm Zinsen in gesetzlicher Höhe (8% über dem Referenz-Zinssatz der Europäischen Zentralbank). Die Geltendmachung eines eventuell höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
4. Befindet sich der Käufer in Zahlungsverzug, so bleibt es uns unbenommen, nach Ablauf einer von uns gesetzten Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung in Höhe des entstandenen Schadens zu verlangen. Im Falle unseres vom Käufer zu vertretenden Rücktritts vom Vertrag berechnen wir dem Käufer die uns im Zusammenhang mit der Rückabwicklung des Vertrages entstehenden
Kosten, insbesondere für die Montage, Demontage, Fracht und Verpackung, Wertminderung, Kosten der Wiederaufbereitung, Nutzungsentgelt etc.
5. Ist der Käufer aufgrund vertraglicher Vereinbarung zur Ratenzahlung berechtigt, und gerät er mit einer Rate länger als 4 Wochen in Verzug, so wird die gesamte Restforderung sofort zur Zahlung fällig.

D Eigentumsvorbehalt

1. Unsere Lieferungen bleiben bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, unser Eigentum.
2. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufer, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung der Lieferung durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

E Liefer-/Leistungszeit, Haftung für Liefer-/Leistungsverzögerung

1. Eine vereinbarte Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Lieferung unser Werk verlassen hat oder - bei vereinbarter Abholung -die Versandbereitschaft dem Käufer mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig.
2. Die Liefer-/Leistungsfrist verlängert sich angemessen, wenn von uns nicht zu vertretende Umstände eine Verzögerung bedingen. Hierzu gehören insbesondere höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, durch den Käufer verursachte Verzögerungen (etwa durch nicht rechtzeitiges Herbeischaffen von Unterlagen, Genehmigungen, durch käuferseitige Änderungen des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfanges etc.) sowie sonstige Hindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes und/oder der Leistung von Einfluß sind.
3. Wenn dem Käufer wegen einer allein von uns verschuldeten Verzögerung in der Lieferung oder Leistung Schaden erwächst, so ist er unter Ausschluß weiterer Ansprüche berechtigt, nach einer Karenzzeit von 14 Tagen eine Verzugsentschädigung zu fordern. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,3%, im ganzen aber höchstens 3% vom Werte desjenigen Teiles unserer Gesamtlieferung oder Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Liegt Liefer- oder Leistungsverzug im Sinne dieses Abschnittes vor und gewährt der Käufer uns zweimal eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, daß er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Lieferung oder Leistung ablehne und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Käufer zum Rücktritt berechtigt. Weitergehende Ansprüche des Käufers wegen Verzuges sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht, wenn einem Mitglied unserer Geschäftsführung oder einem unserer leitenden Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Verzögerung zur Last gelegt werden kann.

F Abruf- und Annahmeverzögerung

1. Wird die Auslieferung auf Wunsch des Käufers verschoben oder ruft der Käufer die Lieferung nicht während der vereinbarten Abruffrist ab, so können wir den Liefergegenstand verwenden und einen anderen, vertragsgemäßen Liefergegenstand an den Käufer liefern, ohne daß dem Käufer daraus ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag erwächst. Die durch die Verzögerung uns entstandenen Mehrkosten sind vom Käufer zu tragen.
2. Nimmt der Käufer die Lieferung zum vereinbarten Termin nicht entgegen (Annahmeverzug), so steht uns das Recht zu, die Lieferung auf Kosten und Gefahr des Käufers an einem Ort unserer Wahl einzulagern. Falls die Lagerung in unseren Räumen erfolgt, berechnen wir ab dem Tag der Versandbereitschaftsmeldung neben unseren sonstigen Kosten ein monatliches Lagergeld in Höhe von 2,5‰ des Netto-Auftragswertes zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer.
3. Verweigert der Käufer den Abruf oder die Annahme der Lieferung endgültig, oder schweigt er auf eine Aufforderung zum Abruf oder zur Annahme auch nach Ablauf einer ihm schriftlich gesetzten angemessenen Nachfrist von drei Wochen, so können wir nach unserer Wahl Schadensersatz in Höhe von 25% des Netto-Auftragswertes zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer oder Schadensersatz in Höhe des von uns konkret nachgewiesenen Schadens zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer verlangen. Unsere gesetzlichen Rechte auf Erfüllung oder Rücktritt bleiben hiervon unberührt.

G Abnahme, Abnahmeverzögerungen

1. Soweit gesondert vereinbart ist der Käufer nach erfolgter Lieferung und/oder Leistung sowie unserer Meldung der Abnahmebereitschaft zur unverzüglichen Abnahme und zur Unterzeichnung des von uns vorgesehenen Abnahmeprotokolls verpflichtet, sofern kein wesentlicher Mangel (z. B. Nichterreichen der vereinbarten Leistung, von der Lieferung/Leistung ausgehende Gefahren) vorliegt. Die Rechte des Käufers aus Gewährleistung bleiben von der Abnahme unberührt und gültig.
2. Eine etwaige Abnahme gilt als erteilt, wenn der Käufer unsere Ausrüstung in Betrieb genommen hat, wenn er auf unserer Ausrüstung gefertigte Produkte verwendet, wenn sich die Abnahme aus Gründen verzögert, die wir nicht zu vertreten haben (in diesem Fall gilt die Abnahme nach Ablauf von 12 Kalendertagen seit unserer Meldung der Abnahmebereitschaft als erteilt) oder aber spätestens nach Ablauf von drei Monaten nach Lieferung.

H Gefahrübergang

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, geht die Gefahr gemäß FCA (Incoterms 2000) auf den Käufer über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wir noch andere Leistungen, z. B. die Versicherungs- oder Versendungskosten oder Anfuhr und Aufstellung bzw. Inbetriebnahme übernommen haben.
2. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Käufer zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Käufer über; jedoch sind wir verpflichtet, auf Wunsch und Kosten des Käufers die Versicherungen zu bewirken, die dieser verlangt.

I Gewährleistung

1. Für Mängel an neuen Liefergegenständen und/oder Leistungen haften wir unter Ausschluß weitergehender Ansprüche wie folgt:
a) Alle mangelhaften Teile der Liefergegenstände und/oder Leistungen sind von uns unentgeltlich nach unserer Wahl innerhalb einer angemessenen Frist und während der üblichen Geschäftszeiten nachzubessern oder unter Zugrundelegung der zur Ursprungslieferung vereinbarten INCOTERMS neu zu liefern bzw. zu erbringen. Ausgetauschte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
b) Diese Verpflichtung gilt für Liefergegenstände, die sich innerhalb von 12 Monaten seit Abnahme infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes - insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechter Materialien oder mangelhafter Ausführung - als unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit nicht unerheblich beeinträchtigt herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns zur Vermeidung des Ausschlusses von Ansprüchen unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
c) Von der Haftung ausgenommen sind Verschleiß und Korrosion. Es wird auch keine Haftung übernommen für Schäden, die aus ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage und/oder Inbetriebsetzung, fehlerhafter Wartung oder Inspektion durch den Käufer oder nicht von uns beauftragte Dritte entstanden sind.
d) Zur Vornahme aller uns notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Nachlieferungen, ebenso für die Durchführung von technischen Kontrollen der Liefergegenstände vor deren Inbetriebnahme, hat uns der Käufer zur Vermeidung des Ausschlusses von Ansprüchen die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Wir sind zur Beseitigung von Mängeln solange nicht verpflichtet, als der Käufer seine Verpflichtungen uns gegenüber in nicht nur geringfügigem Umfange nicht erfüllt.
e) Im Falle der Unmöglichkeit, des Unterbleibens oder des Fehlschlagens der Nachbesserung kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung herabsetzen, wenn er uns zuvor unter angemessener Fristsetzung zweimal fruchtlos zur Behebung der Mängel aufgefordert hat.
f) Weitere Ansprüche des Käufers, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an den Lieferungen und/oder Leistungen selbst entstanden sind, sind ausgeschlossen. Dieser Haftungsausschluß gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens eines Mitglieds unserer Geschäftsführung oder eines unserer leitenden Angestellten und in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Lieferung für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim
Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Käufer gegen Schäden, die nicht an den Lieferungen und/oder Leistungen selbst entstanden sind, abzusichern.
g) Das Recht des Käufers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, erlischt bei Lieferungen spätestens 15 Monate nach letzter Hauptlieferung aus dem zugrundeliegenden Vertrag bzw. bei Leistungen 12 Monate nach ihrer Erbringung.
h) Für Ersatzstücke und die Ausbesserung mangelhafter Lieferungen und/oder Leistungen laufen keine besonderen Gewährleistungsfristen.
Für gebrauchte Liefergegenstände sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche enden bei Reparaturarbeiten, die der Käufer ohne unsere Freigabe durchführt oder erteilt.

J Haftung für Beistellungen

Für vom Käufer beigestellte Gegenstände, Leistungen, Zeichnungen oder Dokumentationen, unabhängig davon, ob diese unsere Billigung gefunden haben und/oder mit unseren Lieferungen/Leistungen verbunden oder für diese verwendet wurden sowie für daraus resultierende Personen-, Sach- oder Vermögensschäden, übernehmen wir keine Haftung. Werden wir deshalb in Anspruch genommen oder entstehen uns daraus Schäden, wird uns der Käufer von allen diesbezüglichen Ansprüchen freistellen und entstandene Schäden und Aufwendungen ersetzen.
Der vorstehende Haftungsausschluß gilt nicht für die von uns gemachten Vorgaben für käuferseitige Leistungen oder Beistellungen, insbesondere nicht für Planungs- und Entwurfsleistungen. Für diese Vorgaben gelten die oben genannten Regelungen.

K Überlassung von Software

Für die Lieferung von Software gilt zusätzlich unsere “Ergänzung zu den Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen, gültig für die Überlassung von Software”.
L Zusätzliche Leistungsbedingungen
1. Wird die Vornahme von Leistungen, insbesondere Montage, Bauleitung, Überwachung, Inbetriebnahme, Instandsetzungen, Überholungen oder Umbauten infolge eines von uns nicht zu vertretenden Umstandes vor der Abnahme unmöglich, so behalten wir den Anspruch auf den der geleisteten Arbeit entsprechenden Teil der Vergütung.
2. Wir stellen unser Montagepersonal zu den am Leistungstag gültigen Entsendungsbedingungen zur Verfügung.
3. Der Käufer hat die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Vornahme der Leistungen unseres Personals rechtzeitig zu schaffen und für angemessene Arbeitsbedingungen zu sorgen. Das vom Käufer bereitzuhaltende Fach- und Hilfspersonal wird uns kostenlos zur Verfügung gestellt und muß den gestellten Aufgaben, zu denen es angefordert wurde, genügen. Wir sind berechtigt, nicht geeignetes Personal zurückzuweisen und/oder die Auswechslung auf Kosten des Käufers zu verlangen. Die zur Durchführung der Leistungen notwendigen Produktionsmaterialien und Hilfsstoffe wie Gas, Wasser, Strom usw. sowie Hebezeuge und Transportvorrichtungen hat der Käufer kostenlos bereitzustellen. Soweit von unserem Personal zur Durchführung der Leistungen an Ort und Stelle Material zu beschaffen ist, wird dieses gemäß Aufwand berechnet.
4. Wir übernehmen keine Haftung für die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeiten, die von dem vom Käufer bereitgestellten Personal ausgeführt werden.
5. Werden die Arbeiten aus einem Grunde unterbrochen oder verzögert, den wir nicht zu vertreten haben, so hat der Käufer die bei uns gültigen Vergütungssätze und darüber hinaus entstehenden Kosten zu erstatten.
6. Strom-, Gas-, Öl- und Wasseranschlüsse dürfen von unserem Personal nicht vorgenommen werden, sondern nach den geltenden Bestimmungen nur von dafür zugelassenen Handwerkern.

M Haftung

Über die hier genannte vertragliche Gewährleistung und Haftung hinaus haften wir für Schäden, die nicht an dem Lieferumfang selbst entstanden sind, aus welchen Rechtsgründen auch immer nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unseres Inhabers oder von Organen der Gesellschaft oder leitenden Angestellten, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen haben oder deren Abwesenheit wir garantiert haben und bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz
für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter
Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen, insbesondere haften wir nicht für indirekte Schäden, zum Beispiel Vermögensschäden, Schäden an anderen Sachen als dem Liefergegenstand, entgangenen Gewinn, Verdienstausfall und anderen Folgeschäden, gleich aus welchem Rechtsgrund.

N Steuern für grenzüberschreitende Lieferungen und/oder Leistungen

Sämtliche Steuern, Zölle, Gebühren und sonstige Abgaben einschließlich Sozialabgaben im Lande des Käufers und/oder des Liefer-/Montagelandes, die aus oder im Zusammenhang mit dem Abschluß und/oder der Abwicklung des Vertrags von uns und/oder unserem Personal und/ oder unseren Unterauftragnehmern erhoben werden, übernimmt der Käufer.

O Überlassung von Unterlagen, Geheimhaltung

1. Dem Käufer zur Verfügung gestellte oder nach seinen Angaben von uns gefertigte Zeichnungen, Modelle, Muster, Software und sonstige Unterlagen dürfen nur zur Bearbeitung unseres Angebotes bzw. zur Benutzung der bestellten Lieferungen oder Leistungen verwendet und Dritten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden.
2. Der Käufer verpflichtet sich, über alle betrieblichen Vorgänge, Einrichtungen, Anlagen usw. bei uns und unseren Unterauftragnehmern, die ihm im Zusammenhang mit unseren Lieferungen oder Leistungen bekannt werden, auch nach Abgabe unserer Angebote bzw. Erledigung der Bestellung Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren.

P Erfüllungsort/Anzuwendendes Recht/Gerichtsstand

1. Die beiderseitigen Verpflichtungen sind an unserem Sitz in Deutschland zu erfüllen.
2. Abschluß, Inhalt, Auslegung und Ergänzung des Vertrages werden nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des Übereinkommens der Vereinten Nationen
vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf beurteilt. Gerichtsstand ist Saarbrücken/Germany.
Version: 06/0Ergänzung zu den Allgemeinen Liefer- und Leistungsbedingungen gültig für die Überlassung von Software
A Lizenz
1. Mit der Lieferung der Software (Binär Programme) wird ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Recht zur Nutzung erteilt.
2. Die Software, gleich ob als Ganzes oder in Teilen, darf ausschließlich auf der Zentraleinheit verwendet werden, auf der sie von uns erstmals installiert wurde.
3. Falls ein Ausfall der Zentraleinheit den Gebrauch der Software zeitweilig verhindert, darf diese für die Zeit des Ausfalles auf einer anderen Zentraleinheit eingesetzt werden.
B Urheberrechtsvermerk
1. Die auf den Datenträgern angebrachten Urheberrechtsvermerke dürfen nicht entfernt werden.
C Geheimhaltung
1. Der Käufer verpflichtet sich und seine Mitarbeiter, die Software geheim zuhalten, nicht zu kopieren, nicht an Dritte weiterzugeben oder diesen zugänglich zu machen und ausschließlich für den vorgesehenen Zweck zu benutzen.
2. Zu Zwecken der Inbetriebnahme und der Ausführung von Gewährleistungs und Wartungsarbeiten erhalten wir Zugang zu den vom Käufer gespeicherten Daten. Hinsichtlich der Daten des Käufers sind auch wir zur Geheimhaltung verpflichtet.
D Eigentum an den Datenträgern, Rechte an Software
1. Das Eigentum an den Datenträgern und sämtliche Rechte an der Software verbleibt bei uns.
2. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Software auf andere Datenträger zu kopieren. Dies gilt nicht für die zeitweilige Übertragung auf andere Datenträger zum Zweck der Datensicherung. Der Käufer überträgt und wir nehmen an das Eigentum an sämtlichen unter Bruch dieses
Vertr
H Erlöschen des Nutzungsrechts
1. Das Recht zur Nutzung der Lizenz Software erlischt, wenn
• der Käufer zahlungsunfähig wird;
• über das Vermögen des Käufers das Insolvenzverfahren eröffnet wird;
• der Käufer Besitz oder Eigentum an den gesteuerten Maschinen bzw. Anlagen oder Anlagenteilen verliert;
• gerichtlich festgestellt wird, daß die Lizenz Software Schutzrechte Dritter verletzt.
2. In diesen Fällen sind die Datenträger an uns herauszugeben, sind sämtliche Kopien zu löschen und ist jede Nutzung zu unterlassen.
Stand: 06/09

MenDell GmbH
Bungertstraße 29
D-66798 Wallerfangen
Fon: 0049 (0) 6831 5003914




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